Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

cleverlohn GmbH
Paul-Lincke-Ufer 8, 10999 Berlin
Ust.ID: DE344894920
Tel.: +49 15758284191
E-Mail: info@cleverlohn.de



§ 1 Vertragspartner, Geltungsbereich
(1) Die cleverlohn GmbH (im Folgenden „cleverlohn“) bietet insbesondere Dienstleistungen im Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnungen für Unternehmen (im Folgenden „Kunden“) an.
(2) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Verträge von cleverlohn mit ihren Kunden, die Leistungen der cleverlohn als Unternehmer in Anspruch nehmen wollen.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als ihrer Geltung ausdrücklich von cleverlohn zugestimmt wurde.
(4) Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag dürfen ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners nicht auf Dritte übertragen werden.

§ 2 Vertragsgegenstand, Vertragsschluss
(1) cleverlohn bietet dem Kunden Dienstleistungen im Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnungen an.
(2) cleverlohn bietet dem Kunden mittels eines individuellen Angebotes bestimmte Leistungen an. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das individuelle Angebot der cleverlohn annimmt (im Folgenden „Einzelauftrag“).
(3) Der konkrete Vertragsinhalt richtet sich nach dem Einzelauftrag.

§ 3 Leistungserbringung
(1) cleverlohn bietet die Erbringung der im Einzelauftrag näher bezeichneten Leistungen der Lohn- und Gehaltsabrechnung („Abrechnung") gemäß den Bestimmungen des § 6 Ziffer 4 des Steuerberatungsgesetzes an. Die Anzahl der Mitarbeiter für die cleverlohn im Auftrag des Kunden ihre Leistungen erbringt, kann von Monat zu Monat vom Kunden angepasst werden, abgerechnet wird jedoch immer mindestens 1 Mitarbeiter pro Monat innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit. Auf Wunsch des Kunden können Probeabrechnungen erfolgen. Eine (1) Probeabrechnung pro Monat ist im vereinbarten Preis inkludiert. Jede weitere Probeabrechnung erfolgt gegen eine Vergütung in Höhe von 30 Euro netto. Folgende Leistungen sind, soweit nicht anders vereinbart, nicht in den Leistungen der cleverlohn enthalten:
 - Rechts- und Steuerberatungsleistungen
 - Lohn- und Gehaltsabrechnungen für Baulohn
 - die Übernahme der Führung der Personalakten für den Kunden.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, ist eine Betreuung der Betriebsprüfung nicht im vereinbarten Preis inkludiert und muss separat vereinbart werden.
(3) Der Kunde kann grundsätzlich zwischen einer Abrechnung im laufenden Monat und einer Abrechnung im Folgemonat wählen.
(a) Bei Wahl der Abrechnung im laufenden Monat sind cleverlohn durch den Kunden alle abrechnungsrelevanten Informationen bis spätestens zum 15. eines Monats zur Verfügung zu stellen.
(b) Bei Wahl der Abrechnung im Folgemonat sind cleverlohn durch den Kunden alle abrechnungsrelevanten Informationen bis spätestens zum 2. Werktag des Folgemonats zur Verfügung zu stellen. cleverlohn wird dem Kunden die fertigen Abrechnungen innerhalb der gesetzlichen Fristen zur Verfügung stellen, soweit der Kunde cleverlohn die relevanten Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stellt.
(4) Soweit die Anmeldung von Sofortmeldungen vereinbart wird, müssen cleverlohn durch den Kunden bis spätestens 3 Werktage vorher alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Soweit diese Frist nicht eingehalten wird, ist der Kunde selbst für die Anmeldung der Sofortmeldung verantwortlich.
(5) cleverlohn ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes anstelle der geschuldeten Abrechnungen zunächst Abschlagsabrechnungen zu erteilen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben,
(a) wenn kurzfristig Gesetzesänderungen berücksichtigt werden müssen oder
(b) wenn cleverlohn schuldlos Personalengpässe, etwa aufgrund von Krankheit, entstehen. cleverlohn teilt dem Kunden unverzüglich mit Bekanntwerden des wichtigen Grundes in schriftlicher Form mit, dass cleverlohn Abschlagsabrechnungen erteilt. In diesem Fall wird cleverlohn die vollständige Abrechnung innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Versendung der Abschlagsabrechnungen erstellen und versenden.
(6) Soweit weitere Leistungen erforderlich werden, die nicht vom Einzelauftrag erfasst werden, werden diese nach gesonderter Beauftragung gemäß der jeweils aktuellen Preise der cleverlohn abgerechnet.

§ 4 Vergütung, Ersteinrichtungsgebühr und Zahlungsbedingungen
(1) Die konkrete Vergütung richtet sich nach dem Einzelauftrag. Bei Beauftragung weiterer, nicht vom Einzelauftrag erfassten, Leistungen i.S.d. § 3 Abs. 6 erfolgt die Abrechnung nach Zeitaufwand zu einem Stundensatz von 70 € netto für jede angefangene halbe Stunde.
(2) Sofern nicht anders vereinbart ist cleverlohn berechtigt, bei einer Kündigung des Vertrages innerhalb der ersten sechs Monate der Vertragslaufzeit eine Ersteinrichtungsgebühr in Höhe von 30 Euro netto für die Unternehmensanlage sowie eine Pauschale in Höhe von 15 Euro netto pro Mitarbeiter zu verlangen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung der Anzahl der Mitarbeitenden ist der Zeitpunkt der Ersteinrichtung des Kunden.
(3) Die Parteien vereinbaren im Angebot angestrebte Mitarbeitenden-Zahlen, die der angestrebten Anzahl an monatlichen Abrechnungen entsprechen. Die Mindestanzahl an abzurechnenden Mitarbeitenden (= Mindestlizenzgebühr) entspricht 50 % der im Abrechnungszeitraum jeweils angestrebten MA-Anzahl.
(4) Vereinbarte monatliche Pauschalen werden wie im Einzelauftrag vereinbart in Rechnung gestellt. Rechnungen sind jeweils innerhalb von 14 Tagen, beginnend mit dem Datum der Rechnungsstellung ohne Abzug fällig und zahlbar.
(5) Alle Preise verstehen sich exklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Steuer ist auf der Rechnung jeweils gesondert ausgewiesen.
(6) Soweit nicht anders vereinbart, werden die vereinbarten Kosten für Mitarbeitende des Kunden – bei Erstellung eines Lohnscheins und aufgrund des fortbestehenden Fixaufwandes für cleverlohn – auch dann in Rechnung gestellt, wenn sie im Abrechnungsmonat vorübergehend kein Arbeitsentgelt beziehen (bspw. Wegen Elternzeit, Arbeitsunfähigkeit außerhalb der Entgeltfortzahlung, etc.).
(7) Der Kunde ist berechtigt, gegenüber dem Zahlungsanspruch der cleverlohn Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, die ihm gem. § 320 BGB zustehen oder sonst aus demselben Vertragsverhältnis resultieren. Andere Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nicht zu.
(8) Der Kunde ist berechtigt, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber der Zahlungsforderung der cleverlohn aufzurechnen. Ferner ist er berechtigt, mit einer Forderung aufzurechnen, die daraus resultiert, dass cleverlohn ihre Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, wenn diese Pflichten mit seiner Zahlungsforderung, gegenüber welcher aufgerechnet werden soll, in einem Leistung-Gegenleistung-Verhältnis stehen. Darüber hinaus ist die Aufrechnung ausgeschlossen.

§ 5 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde hat die Obliegenheit, cleverlohn bei der Umsetzung der vertragsgegenständlichen Leistungen angemessen zu unterstützen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, cleverlohn innerhalb der oben unter § 3 genannten Fristen alle für die Erbringung der vereinbarten Leistung erforderlichen Informationen, Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. cleverlohn wird dem Kunden auf Wunsch jederzeit erläutern, welche Informationen, Daten und Unterlagen grundsätzlich benötigt werden, allerdings ohne die Verpflichtung zu übernehmen, im konkreten Fall zu ermitteln, ob der Kunde durch den mit cleverlohn vereinbarten Leistungsinhalt alle ihn im Zusammenhang mit der Lohnabrechnung treffenden Abrechnungs-, Leistungs-, Auskunfts- und Meldeverpflichtungen erfüllt. Eine Beratung des Kunden hinsichtlich der ihn treffenden Pflichten erfolgt nicht.
(3) Soweit übermittelte Daten und/oder Informationen uneindeutig oder gar lückenhaft sind, wird cleverlohn den Kunden darauf aufmerksam machen und ihm Gelegenheit geben, erneut korrekte Daten zu übermitteln. Etwaige Zeitverzögerungen bei der Umsetzung der vereinbarten Leistungen durch cleverlohn aufgrund der verspäteten Übermittlung eindeutiger und lückenloser Daten und Informationen gehen zu Lasten des Kunden. Soweit der Kunde vermehrt Daten und/oder Informationen verspätet an cleverlohn übermittelt, wird cleverlohn dem Kunden die dadurch entstandenen zusätzlichen Zeitaufwände auf Seiten der cleverlohn separat zu den jeweils aktuellen Preiskonditionen in Rechnung stellen.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, soweit nicht anders vereinbart, die von cleverlohn zur Verfügung gestellte Infrastruktur hinsichtlich der Übermittlung und Dokumentation der Daten, zu nutzen.

§ 6 Gewährleistung und Haftung
(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
(2) cleverlohn haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(3) Unbeschadet der vorbenannten Fälle unbeschränkter Haftung haftet cleverlohn bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der andere Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, allerdings beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(5) Diese Haftungsregel gilt auch zu Gunsten von Mitarbeitern, Vertretern, Organen, Erfüllungsgehilfen und Auftragsverarbeiter der cleverlohn.

§ 7 Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung
(1) Die Vertragslaufzeit und die Kündigungsfrist richtet sich nach dem konkreten Einzelauftrag.
(2) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Es stellt insbesondere, aber nicht ausschließlich, einen wichtigen Grund dar, wenn der Kunde mit mehr als drei aufeinanderfolgenden offenen Rechnungen oder mit einem Betrag in Höhe von mindestens drei monatlichen Pauschalen in Verzug ist.
(3) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (E-Mail ausreichend).

§ 8 Abwerbeverbot
(1) Den Vertragspartnern ist es untersagt, angestellten Mitarbeitenden des anderen Vertragspartners das Angebot machen, sie während der Dauer dieser Vereinbarung oder 2 Jahre danach abzuwerben (Abwerbeverbot).
(2) Unter Abwerben wird das Einwirken auf einen arbeitsvertraglich gebundenen Arbeitnehmer mit dem Ziel, diesen zum Arbeitsplatzwechsel zu bewegen, verstanden. Das Abwerbeverbot verpflichtet auch nach §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen der Vertragspartner.
(3) Einem solchen Arbeitsvertrag stehen andere Angebote und Vereinbarungen gleich, aufgrund derer die Arbeitskraft der Mitarbeitenden nicht mehr dem bislang anstellenden Unternehmen zugutekommt, sondern ganz oder teilweise dem jeweils anderen Vertragspartner.
(4) Ein Vertragspartner, der zuvor genannte Pflichten verletzt, hat dem anderen Vertragspartner für jeden Pflichtverstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu einem Jahresgehalt des abgeworbenen Mitarbeiters zu bezahlen, die auf Antrag des zur Zahlung verpflichteten Vertragspartners durch das zuständige Landgericht auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen ist. Die Geltendmachung anderer Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung oder Schadenersatz, bleibt hiervon unberührt.

§ 9 Datensicherheit, Datenschutz
(1) cleverlohn wird die jeweils anwendbaren, insb. die in Deutschland gültigen, datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.
(2) Erhebt, verarbeitet oder nutzt cleverlohn personenbezogene Daten, so steht sie dafür ein, dass sie dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen, Bestimmungen berechtigt ist.
(3) cleverlohn wird kundenbezogene Daten nur in dem Umfang erheben und nutzen, wie es die Durchführung dieses Vertrags erfordert. Der Kunde stimmt der Erhebung und Nutzung solcher Daten in diesem Umfang zu.
(4) cleverlohn ist berechtigt, die notwendigen Daten an Dritte weiterzugeben, wenn sie diese mit der Durchführung von Arbeiten in Bezug auf den Kundenauftrag, beauftragt.
(5) Im Übrigen wird auf die Datenschutzerklärung der cleverlohn hingewiesen.

§ 10 Sonstiges
(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz von cleverlohn.
(3) Erfüllungsort ist der Sitz von cleverlohn.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(5) Mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht.
(6) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.